Bearbeitung: ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH
Publikation: 04/2017
Viele Gemeinden im Burgenland und in Niederösterreich weisen relativ hohe Baulandreserven (gewidmetes, aber nicht bebautes Bauland) auf. Da sich diese Reserven größtenteils in Privatbesitz befinden, stehen diese den Gemeinden nicht zur Verfügung. Dies bedeutet, dass diese Baulandreserven einerseits in der Praxis nicht herangezogen werden können, um den tatsächlichen Baulandbedarf zu decken, andererseits im Sinne einer vorausschauenden Planung den Handlungsspielraum der Gemeinden bei der Neuwidmung neuer Baulandflächen einschränken.
Baulandflächen, die über einen längeren Zeitraum nicht bebaut wurden und auch nicht mobilisierbar sind, können in "Grünland" rückgewidmet werden. Oftmals steht für Gemeinden diesen Bestrebungen die Sorge um weitreichende Entschädigungspflichten, die die Gemeinden finanziell überfordern könnten, gegenüber.
Vor diesem Hintergrund wurden
und
denkbare rechtliche Grundlagen für Entschädigungsansprüche oder für sonstige Ansprüche auf Ersatz wirtschaftlicher Nachteile, die den betroffenen Grundeigentümern zukommen,
im Einzelnen untersucht.
Auf Basis der Rechtsprechung und von Entscheidungen des VfGH hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rückwidmung von Bauland in Grünland sowie den Judikaturen des OGH und VfGH zur Entschädigungspflicht aufgrund von Rückwidmungen wurden Schlussfolgerungen und Empfehlungen getroffen, auch im Hinblick auf Konsequenzen für die Anwendung des § 27 Bgld. RPlG und des § 27 NÖ ROG.
Rückwidmungen von Bauland in Grünland in NÖ und Bgld. pdf 312 KB